1. Vertragspartner und Geltungsbereich
(1) Vertragspartner im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen sind die Monkeydrive Printing Factory GmbH und der Kunde.
(2) „Kunden“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung von Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (B2B). Mit einer Bestellung erklärt der Kunde verbindlich seine diesbezügliche Unternehmereigenschaft. Die Anforderung entsprechender Nachweise durch uns bleibt vorbehalten.
(3) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, für mit den Waren zusammenhängenden Leistungen, Auskünfte und Beratungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Auskünfte und Beratung, Eigenschaft der Produkte
(1) Auskünfte und Beratung sowie sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich augrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Produkte und Leistungen, insbesondere die in den Angeboten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- und Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten.
(2) Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir eine Eigenschaft oder Leistung schriftlich als „garantiert“ bezeichnet haben.
(3) Die uns vom Kunden mitgeteilten Daten und Informationen, Spezifikationen und Gestaltungselemente zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung sonstiger Leistungen werden von uns soweit technisch und produktbedingt möglich zugrunde gelegt und es wird versucht, diesen zu entsprechen. Eventuelle Abweichungen, insbesondere farbliche Abweichungen zwischen der Abbildung und der gelieferten Ware sind – sofern diese in einem angemessenen Rahmen bleiben – vom Kunden zu akzeptieren.
(4) Eine eigenständige Prüfungspflicht unsererseits, ob das hergestellte Produkt oder das Produkt, an dem eine Leistung unsererseits erfolgt ist, zu dem von dem Kunden gewünschten Zweck genutzt werden kann, besteht nicht. Insbesondere besteht keine Prüfungspflicht unsererseits, ob der Verwendung der uns vom Kunden mitgeteilten Gestaltungselemente Schutzrechte Dritter entgegenstehen
(5) Die Eigenschaften von von uns zur Verfügung gestellten Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3. Vertragsschluss, Leistungsumfang, Leistungsrisiko
(1) Die Mindestbestellmenge beträgt 50 T-Shirts.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben
(3) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(4) Wünscht der Kunde für seine Bestellung eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werks erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. An einen solchen Kostenvoranschlag halten wir uns bis zum Ablauf von 14 Tagen gebunden.
(5) An allen eigenen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
(6) Im Falle von Produktlieferungen sind wir berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen hinsichtlich der Stück- oder Gewichtsmenge von bis zu 5% gegenüber dem Bestellvolumen oder dem in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Volumen vorzunehmen.
4. Leistung, Leistungszeit, Verzug
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt einen neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
(2) Eine vom Kunden gewünschte Liefer- oder Leistungszeit an einem bestimmten Tag oder in einer Kalenderwoche wird in unserer Auftragsbestätigung an den Kunden festgehalten. Eine verbindliche Zusicherung, dass die Liefer- bzw Leistungszeit auch eingehalten wird, ist damit nicht verbunden Wir werden uns jedoch bemühen, die Liefer- bzw Leistungszeit einzuhalten. Bei zeitlichen Verzögerungen werden wir den Kunden rechtzeitig informieren. Grundsätzlich liefern wir bestellte Produkte am Liefertag in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr bzw. in der Kalenderwoche zu den gleichen Zeiten von Montag bis Freitag an.
(3) Die Lieferung bzw. Leistung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, bei Langfristkontakten mit Abruf als auch bei Einzelverträgen innerhalb der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist nach unserer Wahl. Wir können das Produkt bzw, die Ware zum 1. Werktag nach Vertragsschluß und jederzeit innerhalb der Liefer- bzw. Leistungsfrist während üblicher Geschäftszeiten andienen.
(4) Geraten wir in Verzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung unter 9. (Gewährleistung/ Haftung). Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
(5). Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(7) Wir können jederzeit ein zu unseren Produkten gleichwertiges Fremdprodukt liefern, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich die Lieferung unserer eigenen Produkte vereinbart ist. Die von uns geschuldeten Leistungen können wir ebenfalls jederzeit unter Zuhilfenahme von Subunternehmern erfüllen.
(8) Nimmt der Kunde die Produkte oder Leistungen trotz Rechtsverpflichtung nicht ab, so sind wir berechtigt, die Schadensfeststellung zu bewirken. Dies geschieht bei Produktlieferungen unter anderem durch Selbsthilfeverkauf an Dritte oder Preisfeststellung. Wird ein angedrohter Selbsthilfeverkauf nicht oder nicht in gehöriger Art oder Zeit bewirkt, so bleibt das Recht auf Schadensersatz bestehen. Die Schadensfeststellung erfolgt dann durch Preisfeststellung. Als Stichtag für die Preisfeststellung gilt in jedem Fall der erste Arbeitstag nach Ablauf der Nachfrist.
5. Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat uns die erforderlichen und drucktechnisch zu verwendenden Unterlagen rechtzeitig in den geeigneten Formaten zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde versichert, über sämtliche Rechte zu verfügen, die für die Durchführung des Auftrages benötigt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte, Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Namensrechte. Der Kunde überträgt uns die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Rechte.
(3) Der Kunde trägt die ausschließliche Verantwortung und Haftung für die bedruckten Textilien. Er stellt uns von wettbewerbs-, urheber-, namens- und markenrechtlichen sowie sonstigen Ansprüchen Dritter frei. Es ist ausschließlich Sache des Kunden, die diesbezüglichen Rechtsfragen vor Erteilung des Auftrages von sich aus zu klären.
6. Selbstleistungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
(1) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Vorsorge nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag fanz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(2) Ist ein Liefer- bzw Leistungstermin oder eine Liefer- bzw Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
7. Gefahrübergang - Versand/Verpackung
(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Kunden.
(2) Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, werden die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden gelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(4) Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert.
8. Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede, Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht
(1) Es gelten unsere Preisliste oder der jeweilige Preis in unseren Angeboten. Der Kaufpreis wird sofort mit der Bestellung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Die angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und richten sich ausschließlich an den Handel.
(2) Wir können dem Kunden nach freiem Ermessen folgende Zahlungsmöglichkeiten anbieten: Vorkasse, Nachnahme, Barzahlung bei Abholung und Zahlung per Rechnung.
(3) Bei Zahlung des Kunden per Rechnung sind bei Vertragsschluss 50% des Auftragswertes vorab an uns zu zahlen. Auf diese Zahlungsverpflichtung weisen wir unsere Kunden in der Regel in unsere Auftragsbestätigung erneut hin. Erst bei Zahlungseingang, sind wir verpflichtet, mit der Auftragsdurchführung zu beginnen. Mit dem Kunden vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit diesem Zahlungseingang zu laufen.
(4) Ein Skontoabzug erfolgt nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Verinbarung zwischen Auftragnehmer und Kunde und ist nur dann zulässig, wenn alle anderen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zu dem Auftragnehmer erfüllt sind.
(5) Versandkosten werden gesondert berechnet.
(6) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Im Falle des Verzuges steht uns das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aufgrund von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde durch Stellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines kommunalen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenenen Kreditinstitutes in Höhe sämtlicher Forderungen unsererseits abwenden.
(8) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben ist und wir über den Betrag verfügen können. Im Übrigen hat der Verzug mit der Erfüllung einer Forderung die sofortige Fälligkeit aller weiteren Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindung zur Folge.
(9) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten., so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung objektiv angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
(10) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn wir die Gegenansprüche anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt sind.
(11) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
(12) Ab Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware (s. 10 Absatz(1)) nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Warenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.
9. Gewährleistung/ Haftung
(1) Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Danach sind erkennbare Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistungen (z.B. Mängel) vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Leistungserbringung – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung – verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb des in Punkt bla genannten Gewährleistungszeitraums zu rügen.
(2) Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort. Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfung abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtigte Verarbeitungs-, Verfahrens- und sonstige Verwendungszwecke geeignet sind.
(3) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
(4) Soweit die Pflichtverletzung sich nicht auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mangelhaftung ebenfalls ausgeschlossen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
(4) Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist dieser unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass er aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Auftragnehmer trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
(6) Für entstandene Schäden haftet der Auftragnehmer grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(7) Die Haftung des Auftragnehmers wird in Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den vertragstypischen und voraussehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(8) Soweit die Haftung nach den vorbezeichneten Bestimmungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
10.Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) in unserem Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind weiterhin berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab; der die Abtretung hiermit annimmt. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Stand: 19.04.2011